Artenschutzabkommen (WA, englisch: CITES) vom 24. September bis 4. Oktober 2016 in Johannesburg hat auch für den Graupapagei (wiss.: Psittacus erithacus) Änderungen gebracht.

Dieser wurde von Anhang II in den strengeren Anhang I - hochgelistet. Somit fallen Exemplare dieser Art unter den höchsten Schutz von CITES.
Gemäß Exemplarbegriff sind nicht nur lebende Tiere sondern auch Teile – wie etwa Eier, Federn etc. – und auch Erzeugnisse daraus von den CITES Vorschriften erfasst.

  • Inkrafttreten der Änderungen

Die beschlossene Änderung tritt am 2. Jänner 2017 völkerrechtlich in Kraft.
Die auf internationaler Ebene beschlossene Änderung des Anhangs wird auf europäischer Ebene mittels Änderung der EU – Verordnung Nr. 338/97 umgesetzt und wird mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtswirksam. Der genaue Zeitpunkt dieser Veröffentlichung ist derzeit noch nicht absehbar.

  • Ab Inkrafttreten der Hochlistung gelten folgende Bestimmungen:

Einfuhr in die EU

Grundsätzlich braucht man bei der Einfuhr von Exemplaren dieser Art in die EU ein CITES-Ausfuhrdokument des Ausfuhrlandes und eine CITES Einfuhrgenehmigung des Einfuhrlandes.
Aufgrund des Höchstschutzes ist keine Einfuhr zu kommerziellen Zwecken z.B. für den Aufbau eines kommerziellen Zuchtstockes erlaubt. Ausnahmen sind nur für nachweislich gezüchtete Exemplare möglich.

Vermarkung innerhalb der Europäischen Union

Auch auf EU Ebene besteht ein Vermarktungsverbot für Exemplare der Arten des Anhang A. Diese ist nur mit CITES-Bescheinigung erlaubt, welche eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot gewährt.
Vermarktung ist dabei gemäß EU-Verordnung sehr weit zu verstehen. Nicht nur der Kauf und Verkauf sondern auch bereits das Anbieten zum Verkauf (etwa im Internet), das Zurschaustellen zu kommerziellen Zwecken usw. werden als Vermarktung gesehen.

Dazu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97:
Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten.

Gemäß Art. 2 lit. p) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird unter Verkauf jede Form des Verkaufs angesehen. Für die Zwecke dieser Verordnung werden das Vermieten, der Tausch oder Austausch dem Verkauf gleichgesetzt und sinnverwandte Ausdrücke entsprechend ausgelegt.

Ausfuhr / Wiederausfuhr aus der EU

Für eine Ausfuhr aus der EU ist eine CITES-Ausfuhrgenehmigung erforderlich, für eine Wiederausfuhr aus der EU ist eine Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich.


ANTRÄGE:
CITES Genehmigungen oder Bescheinigungen sind beim BMLFUW, Abt. I/8, Stubenbastei 5, 1010 Wien – auch online unter www.cites.at – zu beantragen

  • Meldung von Altbeständen der og. Arten

Derzeit bzw. bis zur Umsetzung der internationalen Änderungen im EU-Recht ist für eine Vermarktung von Graupapageien innerhalb der EU keine CITES-Bescheinigung erforderlich. Für etwaige Nachweise über den Erwerb bzw. die Herkunft des Tieres sind beispielsweise Kopien von CITES-Einfuhrgenehmigungen, Rechnungen, Kaufverträge etc. ausreichend.

Künftig werden mit Aufnahme des Graupapageis in den Höchstschutz – international Anhang I, EU: Anhang A – strengere Nachweise über die Herkunft des Tieres erforderlich sein. Insbesondere auch eine Zuordenbarkeit der Nachweise zum Tier d.h. eine Angabe einer Ringnummer oder Chipnummer auf der Rechnung, dem Lieferschein etc.

Sofern Sie keine Nachweise über die Herkunft des Tieres mit entsprechender Zuordenbarkeit zum Nachweis haben (z.B. CITES-Einfuhrgenehmigung, Rechnung, Kaufvertrag), bietet das BMLFUW die Möglichkeit an,
die Haltung des Graupapageis


bis zum 1. Jänner 2017

in folgender Weise zu melden:

Schriftliche Meldung an das BMLFUW, Abt. I/8, zHd. Frau Daniela Hoffmann, Stubenbastei 5, 1010 Wien; Betreff „Hochlistung – Graupapagei“, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! unter Angabe von
- Name und Anschrift des Halters
- Anzahl der Tiere
- Identifikation jeden Tieres damit Meldung zuordenbar – (z.B. Ringnummer, Mikrochip)
- Bis zum Inkrafttreten der EU-Verordnung Erfüllung folgender Aufzeichnungspflicht über die Änderung beim gemeldeten Bestand:
- Datum des Zu- und Abganges
- Name und Anschrift des Vorbesitzers oder Empfängers
- Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen den Vollzugsbehörden gem. § 6 Artenhandelsgesetz (BGBL. I Nr.16/2010) zur Verfügung zu stellen

Mit dieser Meldung ist nur nachgewiesen, dass das Tier bereits gehalten wird bevor die strengeren CITES-Vorschriften in Kraft treten.


Diese Meldung ist KEINE Zusicherung auf Erteilung einer CITES Bescheinigung für eine Vermarktung eines Exemplars.

Eine CITES-Vermarktungsbescheinigung ist gegebenenfalls beim BMLFUW zu beantragen und im Zuge des Ermittlungsverfahrens wird geprüft ob alle erforderlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Hinweis zu weiteren Meldepflichten:
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Listung in Anhang I und künftig in Anhang A gemäß EU-Verordnung Nr. 338/97 auch gegenüber der Wissenschaftlichen Behörde (CITES) des jeweiligen Bundeslandes eine Meldepflicht bestehen kann. Ebenso wird auf die Meldepflicht für die Haltung von Wildtieren nach dem Tierschutzgesetz bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft hingewiesen.

Download INFOBLATT CITES-Neuregelungen

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